Kurze Erläterungen
Versicherungspflichtgrenze
Korrekt heißt es eigentlich Jahresarbeitsentgeltsgrenze, durch Gewohnheit sagt man aber oft weiterhin
Versicherungspflichtgrenze, oder kurz Pflichtgrenze, dazu. Die Grenze entscheidet vom Betrag des
Bruttoeinkommens her, welche Angestellte und Arbeiter in die private Krankenversicherung gehen
können. Seit Frühjahr 2008 reicht es allerdings nicht mehr, für 1 Jahr über der Pflichtgrenze zu liegen.
Es müssen schon 3 Jahre hintereinander sein. Nur die regelmäßigen Einkünfte zählen für das
Überschreiten der Pflichtgrenze.
Krankentagegeld
Das Krankentagegeld tritt in der privaten Krankenversicherung an die Stelle der Lohnfortzahlung,
wenn diese endet. So ist das für Angestellte. Es ersetzt das Einkommen bei Krankheit, oder
Unfallfolgen. Bei den meisten Angestellten leistet es also nach 6 Wochen. Selbständige können
ebenfalls Krankentagegeld abschließen. Es ersetzt direkt das Nettoeinkommen, was jedoch
nicht unbedingt in voller Höhe abgedeckt wird. Wann es einsetzen soll, entscheidet die
gewählte Karenzzeit des Tarifs.
Karenzzeit
Die Karenzzeit sagt aus, wann das Tagegeld anfängt, zu leisten. Bei Angestellten ist die
Karenzzeit 6 Wochen, oder auch länger, abhängig davon, wie lange die Lohnfortzahlung des
Arbeitgebers andauert. Bei Selbständigen kann die Karenzzeit frei ausgewählt werden, wie
der Bedarf gesehen wird. begrenzt lediglich durch die unterschiedlichen Stufen (Karenzzeit-
Stufen), die der jeweilige Versicherer anbietet. Karenzzeiten gibt es z.B. von 3 Tagen,
7 Tagen, 14 Tagen, 21 Tagen, 28 Tagen, 42 Tagen, etc., bis zu 364 Tagen. Selbständige
müssen die Zeit bis dahin selbst überbrücken.
Laser-Operationen
Laser-Operationen der Augen, auch Lasik-Operation genannt, sind für Kurz- oder Weitsichtige denkbar.
Jedoch gehört dies nicht zu den erstattungsfähigen Leistungen in der PKV. Bestenfalls gibt es kleine Zuschüsse.
Gerichte, die darüber entscheiden mußten, ob die PKV dies leisten muß, kamen im Wesentlichen auf Folgendes:
Das Operationsrisiko hält man für besonders groß. Denn eine solche Operation kann in Einzelfällen auch
zur Erblindung führen. Außerdem ist es unmöglich vorauszusagen, ob nach einer Lasik-OP nicht weiterhin
eine Brille getragen werden muß (nur eine Schwächere). Bei der Operation wird der natürliche Zustand der
Hornhaut irreparabel zerstört. Daher handelt es sich nach Ansicht der Gerichte bei einer Lasik-Operation
um eine Art Schönheits-Chirurgie, die lediglich dazu dienen soll, das lästige Tragen einer Brille durch eine
optische Korrektur am Auge überflüssig zu machen. Die Fehlsichtigkeit bzw. seine Ursache wird dadurch
nicht geheilt.
Offener Hilfsmittelkatalog:
Mit einem offenen Hilfsmittelkatalog ist gemeint, daß der Krankenversicherer in seinen Bedingungen zwar
beispielhaft umschreibt, Hilfsmitteln gehört, aber keine abschließende Hilfsmittel-Liste existiert. Dadurch
würden neu entwickelte Hilfsmittel, welche per allgemeiner Definition erstattbar sind, automatisch anerkannt
werden. Das gibt eine größere Sicherheit. Die Formulierung muß aber schon erfüllt sein. Wie z.B., daß
"technische Mittel übernommen werden, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen
sollen". Versicherer bzw. mit Tarife mit offenem Hilfsmittelkatalog sind eher selten, da die Kosten dann
auch schlechter kalkulierbar sind.
Bezug von Hilfsmitteln über den Versicherer:
Einige neuere Tarife in der privaten Krankenversicherung sehen vor, daß man Hilfsmittel über den
Krankenversicherer beziehen soll, bzw. dies beantragen soll. Dies kann die Kosten dafür reduzieren
helfen, was auch den Kunden recht sein kann. Die Tarifbedingungen sagen dann aus, welche
Hilfsmittel man evt. trotzdem direkt beziehen kann (z.B. Brillen). Manche Hilfsmittel werden leihweise
zur Verfügung gestellt. Wird das nicht eingehalten, gibt es fest definierte Kürzungen. Wenn der
Versicherer auf die Anfrage mitteilt, daß er das nötige Hilfsmittel nicht besorgen kann, gibt es keine
Kürzung, wenn man es dann selbst besorgt. Es muß aber zu den erstattungsfähigen Hilfsmitteln
gehören.
Fehlende Zähne versichern:
Wenn einem Kunden bei Antragstellung in der PKV Zähne fehlen, würde man diese bzw. deren
späteren Ersatz in der Regel mitversichern wollen. Das ist in gewissen Grenzen auch möglich.
Sollte dafür jedoch bereits eine Behandlung geplant sein, ist das nicht mehr möglich. Oft kann
man 1 fehlenden Zahn sogar ohne Zuschlag mitversichern. Ab da kostet es meistens Geld.
Dann bewegt es sich um die 10,- Euro pro Zahn herum. Ab 3 oder 4 Zähne wird es dann
schwierig, bzw. gibt es dafür kaum noch Versicherer. Notfalls muß man dann mit einem
Leistungsausschluß arbeiten, ehe man gar keinen Krankenversicherer findet.
Fehlende Zähne ausschließen:
Mitunter gibt es Kunden, die eine PKV wollen, aber so ungern zum Zahnarzt gehen, daß sie
lieber mit Lücken herumlaufen. Wenn es bereits Lücken gibt, macht das bei der Risikoprüfung
bzw. der Aufnahme Schwierigkeiten. Wenn es einem wirklich lieber ist, den Zahnersatz hierfür
auszuschließen, weil man den Zahnersatz gar nicht vorhat, oder das dann lieber irgendwann
günstig in Ungarn, Tschechien, Polen etc. machen läßt, kann man das bei einigen Versicherern
tun. Bei mehr als 3 oder 4 Zähnen gibt es allerdings kaum noch Versicherer, obwohl es auch
einen gibt, wo dies bis 10 fehlende Zähne möglich ist.
Zahnleistungen ganz ausschließen
Wenn man selbst Zahnarzt ist, oder einen in der Familie hat, kann man den Zahntarif auch
ganz weglassen. Oder wenn man bereits viel Zahnersatz, viele fehlenden Zähne etc. hat,
kann man auf die Idee kommen, den Zahntarif erstmal wegzulassen. So kann man immerhin
bei einigen Versicherern aufgenommen werden, wenn das sonst nicht gegangen wäre. Oder
der Ausschluß der Zähne wäre ohnehin so umfassend, daß man kaum etwas bekäme. Dann
kann man wenigstens den Zahntarif sparen, was den Beitrag um 50,- bis 90,- Euro senkt.
Zahnleistungen ganz ausschließen
Fehlende Zähne versichern
Vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV
Hausarztprinzip
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BeitragssenkungsTarife
Stationäre Zusatzversicherung in der PKV
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Gesetzliche Altersrückstellung
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Pflicht zur Krankenversicherung
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